Verkaufsbedingungen

Verkaufsbedingungen

1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns zustande.

1.2. Mündliche und telegrafische oder sinngemäß entsprechende Abmachungen, wie auch Verkäufe und Vereinbarungen unserer Vertreter, haben nur mit unserer Bestätigung in Textform im Sinne von § 126 b BGB Gültigkeit.

1.3. Unsere Angebote sind freibleibend.

1.4. Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Preise und Kosten

2.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Entladung, Zollabfertigung, Abnahme, Werkstoffprüfungen und Zölle. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer am Tag der Rechnungsstellung in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2.2. Die Preise für den Liefergegenstand steigen bei einer Steigerung der Selbstkosten des Lieferers für den Liefergegenstand (Rohstoffkosten, Energiekosten, Frachtkosten, Löhne und Gehälter). Die Steigerung setzt voraus, dass die Selbstkosten im Einzelfall alternativ oder kumulativ um mindestens 5% gestiegen sind. Der Umfang der Steigerung entspricht dem Betrag, um den die Selbstkosten gestiegen sind.

2.3. Durch die Bezahlung von Kostenanteilen für Modelle und Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht. Sie bleiben stets unser Eigentum.

3. Zahlungsbedingungen

3.1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto.

3.2. Modell- und Werkzeugkostenanteile sind stets sofort ohne Abzug bei Rechnungsempfang zu zahlen.

3.3. Vorstehender Kassaskonto wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Zahlungsverpflichtungen restlos erfüllt sind.

3.4. Nach Ablauf des Nettozieles setzt die Berechnung von Verzugszinsen ein und zwar in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes von zuzüglich 8% p.a.

3.5. Wir sind außerdem berechtigt, bei Zahlungsrückstand die Lieferungen einzustellen und bei Zahlungsverzug Verzugszinsen zu berechnen.

3.6. Außerdem sind wir bei Zahlungsrückstand berechtigt, für noch vorzunehmende Lieferungen Vorauszahlungen oder sonstige Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

3.7. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder durch Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist nur zulässig, wenn diese von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.8 Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

3.9. Als Datum des Eingangs der Zahlung - dies ist der Zeitpunkt, der u.a. für die Skontofrist, das Netto-Zahlungsziel und den Verzugseintritt entscheidend ist - gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben wird. Das Risiko geht zu Lasten des Käufers.

3.10. Bei Scheckzahlung ist die Skontofrist oder das Netto-Zahlungsziel dann gewahrt, wenn uns der Scheck vorgelegen hat und im normalen Geschäftsbetrieb innerhalb der jeweiligen Frist eingelöst werden konnte.

3.11 Die uns entstandenen Kosten und Spesen belasten wir.

3.12. Mindestbestellwert: € 50,00 netto.

4. Lieferzeit, Lieferverzögerung, Unmöglichkeit

4.1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Zeit angemessen.

4.2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Lieferers.

4.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - die Meldung der Abnahmebereitschaft ausschlaggebend.

4.4. Wird der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

4.5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Der Lieferer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstiger Ereignisse, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, unmöglich wird.

4.6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus von dem Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teiles der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu bezahlen. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des An-nahmeverzuges ein und ist der Besteller für den Umstand, auf den die Unmöglichkeit beruht, allein oder weitgehend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

5. Versand

5.1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Es wird nach Vorschrift ausgeführt bzw. nach unserem Ermessen, ohne Verantwortung für billigste Verfrachtung, wenn keine Vorschriften bestehen.

5.2. Wird eine frachtfreie Lieferung vereinbart, so gilt dies nur für gewöhnliche Frachtgut- und Postsendungen.

5.3. Erfolgt die Lieferung dennoch per Schnellpaket, Eilfracht oder Expressgut, so sind wir nicht verpflichtet, die Mehrkosten gegenüber der einfachen Versandart zu vergüten, auch wenn diese schnellere Versandart gewählt werden musste, weil es uns sonst nicht möglich war, die Lieferzeit einzuhalten.

5.4. Auch bei frachtfreien Lieferungen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk verlassen hat.

5.5. Versicherungen gegen Schäden aller Art decken wir nur nach besonderer Vereinbarung.

5.6. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Beim Versand von Gütern mit Glasteilen berechnen wir für die Versicherung 1 % vom Warenendwert.

6. Gefahrübergang, Abnahme

6.1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlas-sen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung auf Bestellung, übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßge-bend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

6.2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

6.3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

7.2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.

7.3. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Lieferung heraus zu verlangen.

7.4. Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Ware, so tritt er mit Vertragsschluss bis zur vollen Tilgung unserer Forderungen auf Warenlieferungen, die ihm aus der Veräußerung erwachsenen Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten bereits jetzt an uns ab. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

7.5. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und Auftrag für uns. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden neuen Produkte. Bei Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Materialien erwerben wir Miteigentum. Etwaige Eigentums- bzw. Mitei-gentumsrechte, die der Käufer an dem vermischten Bestand oder dem neuen Ge-genstand erwirbt, tritt er im Voraus an uns ab.

7.6. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheit unsere Lieferungsforderung insgesamt um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Bestellers die abgetretene Forderung insoweit zurück übertragen.

8. Beanstandungen

8.1. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht innerhalb 14 Werktagen nach Empfang, bei nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb eines Jahres nach Entdeckung, in Textform im Sinne von § 126 b BGB bei uns eingegangen ist.

8.2. Bei Mängeln oder Fehlern einer zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Ware hat der Besteller Anspruch auf Nachlieferung oder Nachbesserung nach unserer Wahl. An Stelle eines mit einem nicht unerheblichen Mangel behafteten Erzeugnisses wird umtauschweise Ersatz zu dem am Tag der Ersatzlieferung für den Abnehmer gültigen Preis zuzüglich Mehrwertsteuer geliefert.

9. Gewährleistung / Mängelansprüche

9.1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

9.2. Für alle uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei dies uns sofort mitzuteilen ist, hat der Besteller aber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

9.3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.

9.4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos haben verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Leistungsteils zu. Das Recht auf Minderung des Vertragsteiles bleibt ansonsten aus-geschlossen.

9.5. Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn

a) der Mangel auf zusätzlichen Verschleiß oder Beschädigung zurückzuführen ist, die durch unsachgemäße Behandlung entstanden ist, b) die Ware durch äußere Einwirkung oder eine mechanische Verletzung, insbesondere durch nicht geeignete Einbauteile schadhaft geworden ist, c) der Schaden auf natürlichen Verschleiß oder auf die physikalisch/chemischen Eigenschaften der Rohstoffe zurückzuführen ist, d) die Ware einer übermäßigen vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, e) die Ware von anderen als von uns repariert oder sonstwie bearbeitet wurde, f) die notwendigen bzw. die in der neuesten Fassung der technischen Anleitungen, Hinweise etc. jedenfalls vorgeschriebenen Bedingungen nicht eingehal-ten waren.

9.6. Erzeugnisse, für die ein Gewährleistungsanspruch erhoben wird, müssen franko an unser Werk eingesandt werden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des billigsten Versandweges.

9.7. Die genannten Gewährleistungsansprüche verjähren für alle Erzeugnisse innerhalb eines Jahres nach Lieferung.

9.8. Zur Erhebung von Gewährleistungsansprüchen sind unsere unmittelbaren Besteller berechtigt. Erzeugnisse, für die Ersatzleistungen gewährt wurden, gehen nach unserer Wahl in unser Eigentum über. Die Kosten der Abfallbeseitigung trägt der Käufer. Für unsere Beratungen übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, es läge grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor.

10. Gewichts- und Maßangaben

10.1. Gewichts- und Maßangaben sowie Abbildungen in unseren Katalogen, Preislisten und Prospekten sind ohne Gewähr.

10.2. Abweichungen und Abänderungen, ferner auch etwaige Druck-, Schreib- und Rechenfehler, offensichtliche Irrtümer, verpflichten uns nicht.

11. Haftung

11.1. Für Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - gleich aus welchem Rechtsgrund - a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Lieferers, seiner Organe oder Erfüllungsgehilfen, es sei denn, die Schäden beruhen auf einer Verletzung von Kardinalpflichten. Bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten haftet der Lieferer auch bei leichter Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. c) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat. d) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen auch ohne Verschulden gehaftet wird. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware, sofern der Lieferer nicht arglistig gehandelt hat.

12. Höhere Gewalt

Soweit die Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderer vergleichbarer für sie unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen können, treten für sie keine nachteiligen Rechtsfolgen ein. Sie sind für die Dauer dieser Ereignisse von ihren vertraglichen Verpflichtungen in dem Umfange befreit, wie sie ihren vertraglichen Verpflichtungen aufgrund dieser Ereignisse während der Dauer der Ereignisse nicht nachkommen können.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

13.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz in Maxdorf. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

13.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg den der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand: März 2009